Arbeitgeberwechsel und Arbeitslosigkeit bei Rot-Weiß-Rot-Karte & Co: Neuerungen im AuslBG und NAG
Die nachfolgenden Ausführungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information über eine Gesetzesänderung und können die Prüfung eines konkreten Sachverhaltes sowie eine individuelle Rechtsberatung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.
Zwei Verfahren beim Arbeitgeberwechsel: § 20d Abs 2b AuslBG und § 26 Abs 2 NAG
Mit dem BGBl. I Nr. 81/2026, das am 7. August 2026 in Kraft getreten ist, wurden das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geändert. Durch die neuen Regelungen kommt es zu Vereinfachungen beim Arbeitgeberwechsel für Inhaber:innen bestimmter Aufenthaltstitel, die zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigen. Zu unterscheiden sind dabei die Verfahren nach § 20d Abs 2b AuslBG, für Aufenthaltstitel bei denen zwingend eine Einbindung des Arbeitsmarktservice vorgesehen ist und die Verfahren nach § 26 Abs 2 NAG, bei denen eine Einbindung des Arbeitsmarktservices nicht zwingend vorgesehen ist. Bei den Verfahren nach § 20d Abs 2b AuslBG bedarf es eines Zweckänderungsantrages. Bei den Verfahren nach § 26 Abs 2 NAG bedarf es einer Mitteilung, in welcher die Art der beabsichtigten unselbständigen Erwerbstätigkeit und der Arbeitgeber genau zu bezeichnen sind. Die Mitteilung wird gemäß § 26 Abs 2 NAG als Zweckänderungsantrag gewertet.
Welche Aufenthaltstitel von § 20d Abs 2b AuslBG erfasst sind
Dabei gilt es vor allem den § 20d Abs 2b AuslBG zu beachten. Dieser normiert, dass für Inhaber:innen eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, bei einem Arbeitgeberwechsel die § 20d Abs 1 und Abs 2 AuslBG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass Inhaber:innen eines solchen Aufenthaltstitels nach Ablauf einer Frist von 45 Tagen ab Antragstellung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen können. Ergeht spätestens 45 Tage ab Einlangen des Antrages keine Entscheidung, darf demnach die konkret beantragte Erwerbstätigkeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorläufig aufgenommen werden.
Dies betrifft nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage die Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, Aufenthaltsbewilligungen „Grenzgänger“ und Aufenthaltsbewilligungen „Familiengemeinschaft“, sofern sie ihre Inhaber:innen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigen. Ebenso sollen nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage von der Regelung Inhaber:innen von Aufenthaltstiteln erfasst sein, die nur zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigen, zB auch „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“. Dies, sobald sie eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, eine „Blaue Karte EU“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG, welche zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, beantragen.
Arbeitgeberwechsel ohne zwingende AMS-Beteiligung nach § 26 Abs 2 NAG
Korrespondierend dazu wurden § 26 Abs 2 und 3 NAG neu gefasst. § 26 Abs 2 NAG nimmt auf solche Personen Bezug, auf die § 20d Abs 2a und 2b AuslBG nicht zur Anwendung kommen. Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage handelt es sich dabei um die Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 43b NAG) und „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c NAG) sowie um die Aufenthaltsbewilligungen für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61 NAG), für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 62 NAG) und für Freiwillige (§ 67 NAG).
Sofern Inhaber:innen eines Aufenthaltstitels, welcher zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, beabsichtigen den Arbeitgeber zu wechseln oder nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen, haben sie dies der zuständigen Niederlassungsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung gilt als Antrag auf Zweckänderung. Gegenstand dieses Antrags ist die aufenthaltsrechtliche Berechtigung zur Ausübung der konkret mitgeteilten Beschäftigung bei dem bekannt gegebenen Arbeitgeber. Abgesehen davon ist aber auch ein Zweckänderungsantrag auf einen anderen Aufenthaltstitel zulässig, wobei dies ausdrücklich beantragt werden muss. Ergeht binnen 45 Tagen nach Einlangen der Mitteilung keine Entscheidung, darf die betroffene Person die konkret mitgeteilte Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber vorläufig aufnehmen. Wird ausdrücklich ein anderer Aufenthaltstitel beantragt, richtet sich der Umfang der vorläufig zulässigen Beschäftigung nach diesem beantragten Aufenthaltszweck. Eine persönliche Antragstellung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde ist nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage nicht erforderlich.
Wechsel auf einen Aufenthaltstitel mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage soll von § 26 Abs 2 NAG, sofern eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Niederlassungsbehörde ergeht, auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, etwa eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Familienangehöriger“ erfasst sein. Demnach kann, im Falle eines entsprechenden Antrages, auch bei einem Wechsel auf einen dieser Aufenthaltstitel, nach 45 Tagen die Arbeit beim neuen Arbeitgeber vorläufig aufgenommen werden. Dies bedeutet jedoch weder, dass der beantragte Aufenthaltstitel bereits erteilt wäre, noch dass dessen materielle Erteilungsvoraussetzungen entfallen.
Arbeitslosigkeit: Sechsmonatiger Schutz vor einer Entziehung nach § 28 Abs 5a NAG
Durch § 28 Abs 5a und 6 NAG wurden Bestimmungen für den Eintritt der Arbeitslosigkeit in das NAG aufgenommen. Gemäß § 28 Abs 5a NAG wird nach einer Meldung des Arbeitsverlusts bei der zuständigen Niederlassungsbehörde, welche nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat, für eine Dauer von sechs Monaten von der Entziehung des Aufenthaltstitels gemäß § 28 Abs 5 NAG abgesehen. Der § 28 Abs 5a NAG ist aber nicht auf alle Aufenthaltsbewilligungen anwendbar. Auch kommt § 28 Abs 5a NAG nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage dann nicht zur Anwendung, wenn andere besondere Erteilungsvoraussetzungen wegfallen. Weiters bleiben andere Entziehungsgründe als § 28 Abs 5 NAG von der neuen Regelung unberührt. Betroffene sollten den Arbeitsverlust dokumentieren und nachweisbar unverzüglich der zuständigen Niederlassungsbehörde anzeigen. Die Sechsmonatsregelung begründet keinen umfassenden Bestandsschutz des Aufenthaltstitels. Sie betrifft ausschließlich das Absehen von einer Entziehung nach § 28 Abs 5 NAG; andere Entziehungsgründe sowie das Erfordernis, sonstige allgemeine und besondere Erteilungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen, bleiben unberührt.
Die Regelung des § 26 Abs 2 NAG verweist für die Arbeitslosigkeitskonstellation sowohl auf § 28 Abs 5a NAG als auch auf § 20d Abs 7 AuslBG. Welche Bestimmung im Einzelfall maßgeblich ist, hängt insbesondere vom konkreten Aufenthaltstitel und von der arbeitsmarkt- beziehungsweise aufenthaltsrechtlichen Ausgangslage ab.
Die 45-Tage-Frist: Keine automatische endgültige Titelerteilung
Hinsichtlich der Erlaubnis zur vorläufigen Aufnahme der Erwerbstätigkeit beim neuen Arbeitgeber nach Ablauf von 45 Tagen ist sowohl zu der Regelung im AuslBG als auch zur Regelung im NAG darauf hinzuweisen, dass dies keine Vorwegnahme der endgültigen Titelerteilung bewirkt. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen kann dem Arbeitgeberwechsel und damit dem Zweckänderungsantrag auch nicht stattgegeben werden.
Fazit: Rasche Prüfung und Beratung im Einzelfall
Die Rechtslage hängt von Titel, Beschäftigungsart, Fristen und dem Einzelfall ab. Gerade bei einem notwendigen Arbeitgeberwechsel oder bei Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes, stellen sich für Inhaber:innen von Aufenthaltstiteln, die aufgrund der unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurden, viele Fragen. Zum wirtschaftlichen Druck kommen weitere Sorgen hinsichtlich des Aufenthaltsstatus und des etablierten Lebens in Österreich. Eine rasche rechtliche Beratung kann helfen, diese Sorgen durch eine fundierte Einschätzung zu mindern. Ich helfe Ihnen gerne in einem gemeinsamen Gespräch dabei, Ihre individuelle Situation einzuordnen und mit Ihnen die weiteren notwendigen Schritte zu planen sowie die Fristen zu wahren.
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Über den Autor

Meine berufliche Tätigkeit verbindet fundierte juristische Ausbildung mit praktischer Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Mandant:innen.
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