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Fahrzeugkauf zwischen Privaten: Was bedeutet ein Gewährleistungs­ausschluss?

Beim Kauf oder Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs zwischen Privaten werden häufig Vertragsmuster verwendet, etwa solche des ÖAMTC. Diese Formulare enthalten regelmäßig einen Gewährleistungsausschluss. Wird dieser nicht gestrichen oder ausdrücklich abgeändert, kann er für Käuferinnen und Käufer weitreichende Folgen haben.

Die nachfolgenden Ausführungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information über die Judikatur des OGH zum Gewährleistungsausschluss beim Fahrzeugkauf zwischen Privaten und können die Prüfung eines konkreten Sachverhaltes sowie eine individuelle Rechtsberatung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.

Ein Gewährleistungsausschluss bedeutet jedoch nicht, dass die Verkäuferin oder der Verkäufer unter allen Umständen für keinerlei Mängel einzustehen hätte. Maßgeblich ist vielmehr, welche Eigenschaften die Parteien ausdrücklich oder schlüssig zum Vertragsinhalt gemacht haben und wie ihre Erklärungen nach den Umständen des konkreten Vertragsabschlusses objektiv zu verstehen sind. Verzichtserklärungen sind im Zweifel restriktiv auszulegen; ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss erstreckt sich insbesondere nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften (vgl. RIS-Justiz RS0018561; OGH 24.2.2009, 9 Ob 3/09w; OGH 11.6.2018, 4 Ob 105/18x; OGH 25.6.2024, 4 Ob 96/24g).

Fahrbereitschaft und Verkehrssicherheit sind beim Privatverkauf nicht stets mitvereinbart

Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits in einer älteren Entscheidung mit einem Gewährleistungsausschluss beim Verkauf eines Gebrauchtwagens zwischen Privaten zu befassen. In diesem Fall wurde eine schlüssige Vereinbarung der Fahrtüchtigkeit bejaht; der Gewährleistungsverzicht war daher einschränkend auszulegen und erfasste das Fehlen dieser Eigenschaft nicht (vgl. OGH 24.2.2009, 9 Ob 3/09w).

Entscheidend waren allerdings die besonderen Umstände dieses Einzelfalls. Die Käuferin stimmte dem Gewährleistungsausschluss erst zu, nachdem das Fahrzeug einvernehmlich einer § 57a-KFG-Überprüfung unterzogen worden war. Diese Überprüfung bezog sich gerade auch auf Aspekte der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Vor diesem Hintergrund konnte der Gewährleistungsausschluss nicht dahin verstanden werden, dass die Verkäuferin auch für das Fehlen der nach den Umständen schlüssig vereinbarten Fahrtüchtigkeit nicht einzustehen hätte (vgl. OGH 24.2.2009, 9 Ob 3/09w).

Aus dieser Entscheidung folgt aber nicht, dass bei jedem Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs die Fahrbereitschaft, Verkehrs- oder Betriebssicherheit ohne Weiteres als vereinbart gilt. Ob eine bestimmte Beschaffenheit schlüssig Vertragsinhalt wurde, ist stets anhand der konkreten Erklärungen, des verwendeten Vertragsformulars und der Begleitumstände des Vertragsabschlusses zu beurteilen.

Abgrenzung zur Rechtsprechung über den gewerblichen Gebrauchtwagenhandel

Der OGH unterscheidet zwischen dem Kauf eines Fahrzeugs von einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler und einem Verkauf durch eine Person, die nicht gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt. Beim Kauf vom gewerblichen Kraftfahrzeughändler ist die Verkehrs- und Betriebssicherheit im Regelfall auch schlüssig zugesichert. Handelt die Verkäuferin oder der Verkäufer hingegen nicht gewerblich mit Kraftfahrzeugen, kommt eine schlüssige Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nur bei besonderen Umständen in Betracht (vgl. OGH 25.6.2024, 4 Ob 96/24g; RIS-Justiz RS0134869).

Die Entscheidung OGH 11.6.2018, 4 Ob 105/18x, ist vor diesem Hintergrund zu lesen. Sie bestätigt den allgemeinen Grundsatz, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften deckt. Die Frage, ob eine solche Eigenschaft vorliegt, beantwortet sich jedoch nicht schematisch, sondern nach dem objektiven Erklärungswert der vertraglichen Vereinbarungen und den Umständen des Einzelfalls (vgl. OGH 11.6.2018, 4 Ob 105/18x; RIS-Justiz RS0018561).

OGH: Beim Privatverkauf haftet die Verkäuferseite grundsätzlich nur für vereinbarte Eigenschaften

Mit Entscheidung vom 25. Juni 2024 befasste sich der OGH ausdrücklich mit einem Gebrauchtwagenkauf zwischen Privaten. Der Käufer hatte ein Fahrzeug mit einer noch mehrere Monate gültigen § 57a-KFG-Prüfplakette, einem bestimmten Kilometerstand und zu einem Kaufpreis von € 9.100,00 erworben. Im schriftlichen Vertrag war vereinbart worden, dass das Fahrzeug „in gebrauchtem Zustand, wie besichtigt und probegefahren, ohne jede Gewährleistung“ verkauft werde (vgl. OGH 25.6.2024, 4 Ob 96/24g).

Der OGH hielt fest, dass die private Verkäuferin bei einem wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschluss grundsätzlich nur für jene Eigenschaften einzustehen hat, die ausdrücklich oder schlüssig vereinbart wurden. Dagegen besteht keine Gewährleistungspflicht für Eigenschaften, welche die Käuferin oder der Käufer bloß gewöhnlich erwartet, die aber nicht zum Inhalt des Vertrags gemacht wurden (vgl. OGH 25.6.2024, 4 Ob 96/24g).

Insbesondere reichen ein gültiges „Pickerl“, der Kilometerstand und die Höhe des Kaufpreises für sich allein nicht aus, um beim Privatverkauf eine schlüssige Vereinbarung dahin anzunehmen, dass das Fahrzeug für eine bestimmte Zeit fahrbereit oder betriebs- und verkehrssicher bleiben müsse. Dies gilt auch für die Annahme, das Fahrzeug könne jedenfalls bis zum Ablauf der Gültigkeit der § 57a-KFG-Prüfplakette ohne erhebliche Mängel verwendet werden (vgl. OGH 25.6.2024, 4 Ob 96/24g).

Die § 57a-KFG-Prüfplakette ist damit für die Vertragsauslegung nicht bedeutungslos. Sie dokumentiert jedoch grundsätzlich nur das Ergebnis der Begutachtung zu dem hierfür maßgeblichen Zeitpunkt. Sie stellt für sich genommen keine Zusage dar, dass sich in der Folge keine erheblichen oder verdeckten Mängel zeigen werden. Zusätzliche Umstände – etwa konkrete Erklärungen über die Fahrtüchtigkeit, eine einvernehmlich veranlasste technische Überprüfung vor Vertragsabschluss oder besondere vertragliche Zusagen – können im Einzelfall allerdings zu einer anderen Beurteilung führen (vgl. OGH 24.2.2009, 9 Ob 3/09w; OGH 25.6.2024, 4 Ob 96/24g).

Technische Laienkenntnis und verborgene Mängel

Sind beide Vertragsparteien technische Laien und liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Verkäuferin oder der Verkäufer einen verborgenen Mangel kannte oder erkennen musste, besteht regelmäßig kein besonderer Wissensvorsprung auf Verkäuferseite. Auch dies kann gegen die Annahme sprechen, die Verkäuferseite habe schlüssig für eine bestimmte künftige Fahrbereitschaft oder Betriebssicherheit einstehen wollen (vgl. OGH 25.6.2024, 4 Ob 96/24g).

Das bedeutet allerdings nicht, dass eine private Verkäuferin oder ein privater Verkäufer sich stets auf mangelnde Fachkenntnis berufen könnte. Entscheidend bleibt, ob konkrete Umstände auf eine Kenntnis des Mangels, auf frühere technische Probleme, auf einschlägige Reparaturen oder auf eine aufklärungspflichtige Tatsache hinweisen.

Worauf Käuferinnen und Käufer sowie Verkäuferinnen und Verkäufer achten sollten

Trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses können sich Haftungsrisiken ergeben, wenn bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs ausdrücklich oder schlüssig Vertragsinhalt werden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Verkäuferin oder der Verkäufer konkret erklärt, das Fahrzeug sei:

  • fahrbereit oder verkehrssicher;
  • technisch mängelfrei;
  • unfallfrei;
  • für einen bestimmten Zweck geeignet; oder
  • erst kürzlich umfassend geprüft oder mängelfrei repariert worden.

Solche Angaben können – abhängig von Wortlaut, Umständen und dem objektiven Verständnis der Parteien – über eine bloße unverbindliche Beschreibung hinausgehen und als Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit zu verstehen sein. Ein Gewährleistungsausschluss erfasst das Fehlen einer derart vereinbarten Eigenschaft grundsätzlich nicht (vgl. RIS-Justiz RS0018561; OGH 11.6.2018, 4 Ob 105/18x; OGH 25.6.2024, 4 Ob 96/24g).

Besondere Aufmerksamkeit verdient ein zusätzliches Feld im Vertragsformular des ÖAMTC, wonach das Fahrzeug bei Übergabe keine „schweren Mängel“ oder keine „Mängel mit Gefahr im Verzug“ aufweise. Wird eine solche Erklärung abgegeben, kann sie als eigenständige Vereinbarung über den Zustand des Fahrzeugs ausgelegt werden. Welche Rechtsfolgen daraus folgen, hängt aber vom konkreten Formularwortlaut, den weiteren Vertragsbestimmungen und den Umständen des Einzelfalls ab. Der Begriff „schwerer Mangel“ hat dabei nicht ohne Weiteres einen einheitlichen, vom Vertragswortlaut losgelösten Inhalt.

Gewährleistung, Irrtum und Schadenersatz sind zu unterscheiden

Ein Gewährleistungsausschluss betrifft zunächst die gesetzlichen Gewährleistungsbehelfe. Er schließt jedoch nicht zwingend andere Anspruchsgrundlagen aus. Eine bewusst unrichtige Erklärung der Verkäuferin oder des Verkäufers oder das arglistige Verschweigen eines aufklärungspflichtigen erheblichen Mangels kann insbesondere Irrtums- oder Schadenersatzansprüche auslösen.

Ob eine Aufklärungspflicht bestand, hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab. Bedeutung können etwa die Kenntnis eines konkreten Mangels, frühere Schadensereignisse, Hinweise auf bevorstehende erhebliche Reparaturen oder gezielte Fragen der Käuferin oder des Käufers haben. Ein bloßer Gewährleistungsausschluss bietet daher keinen sicheren Schutz, wenn Mängel oder gefahrerhebliche Umstände bewusst falsch dargestellt oder trotz bestehender Aufklärungspflicht verschwiegen werden.

Praktischer Rat vor Vertragsabschluss

Vor Unterzeichnung eines Kaufvertrags sollten Käuferinnen und Käufer sowie Verkäuferinnen und Verkäufer möglichst klar und nachvollziehbar festhalten,

  • welche Eigenschaften des Fahrzeugs tatsächlich vereinbart werden;
  • welche bekannten Mängel oder Auffälligkeiten vorhanden sind;
  • ob und in welchem Umfang die Gewährleistung ausgeschlossen wird;
  • ob zusätzliche Erklärungen zur technischen Beschaffenheit, zur Verkehrs- oder Betriebssicherheit oder zur Unfallfreiheit abgegeben werden;
  • ob eine fachmännische Überprüfung vor Vertragsabschluss vorgenommen wird und welche Bedeutung diese nach dem Parteiwillen haben soll; sowie
  • welche Unterlagen – insbesondere § 57a-KFG-Gutachten, Reparaturrechnungen, Serviceunterlagen und Befunde – übergeben werden.

Eine sorgfältige und widerspruchsfreie Vertragsgestaltung kann spätere Auseinandersetzungen erheblich reduzieren. Treten nach Vertragsabschluss Mängel auf, sollte zeitnah geprüft werden, ob eine vereinbarte Eigenschaft fehlt, ob der Gewährleistungsausschluss greift und ob allenfalls Ansprüche aus Irrtum oder Schadenersatz in Betracht kommen.

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Über den Autor

Rechtsanwalt Mag. Felix T. Stanschus
Mag. Felix T. Stanschus, Bakk. Phil.
Rechtsanwalt in Wien

Meine berufliche Tätigkeit verbindet fundierte juristische Ausbildung mit praktischer Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Mandant:innen.

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